Zugegeben, unter den wenigsten Grundstücken schlummern Bodenschätze wie Gold oder Erdöl. Aber träumen darf wohl jeder Selbstversorger. Doch selbst wenn man – in welcher Form auch immer – fündig wird: Nur über die wenigsten Funde kann man sich richtig freuen. Denn der Eigentümer eines Grundstücks ist noch lange nicht uneingeschränkter Eigentümer der darunter befindlichen Schätze.
Als Bodenschätze gelten alle Rohstoffe mineralischen Ursprungs (abgesehen von Wasser). Egal, in welchem Aggregatzustand (fest, flüssig, gasförmig) sie sind. Sie müssen sich auf natürliche Weise abgelagert oder angesammelt haben. Doch nur wenige und auf den ersten Blick eher unattraktive Rohstoffe dürfen von demjenigen gesucht, gefördert und gewonnen werden, auf oder unter dessen Grundstück sie sich befinden. Zu unterscheiden sind hierbei die grundeigenen Bodenschätze und die bergfreien Bodenschätze.
Die grundeigenen Bodenschätzen gehören zu dem Grundstück, auf dem sich sich auch befinden. Damit sind sie Eigentum des Grundstückseigentümers. Das sind vor allem Dachschiefer, Feldspat, Ton, Quarz, Basaltlava und Quarzit. Eine Erschöpfende Aufzählung steht im Bundesberggesetz. Sande und Kiese sind dort nicht aufgezählt und sind in den Abgrabungsgesetzen des jeweiligen Bundeslandes geregelt.
Die meisten Erze, Metalle (Gold, Silber, Aluminium, Eisen, etc.) sowie fossilen Brennstoffe (Kohle, Braunkohle, Erdöl, Erdgas, etc.) dagegen sind so genannte bergfreie Bodenschätze. Das klingt irgendwie frei. Doch das Gegenteil ist der Fall. Wem zwar das Land gehört, auf ider unter dem sie gefunden werden, ist noch lange nicht Eigentümer dieser Funde. Man benötigt für das Suchen und Verwerten eine staatliche Erlaubnis.
Wer sich davon nicht hat schrecken lassen, kann tiefer in das Bundesberggesetz einsteigen. Dort ist das Eigentum, die Förderung, Verarbeitung, Suche von Bodenschätzen sowie die damit verbundenen Rechten und Pflichten geregelt.
Noch ein kleiner steuerlicher Tipp für alle angehenden Kieswerkbetreiber: Wer Kiese oder Sande auf einem Grundstück vermutet und es wegen deren kommerziellen Verwendung kauft, kann diese Vorkommen nur abschreiben, wenn sie explizit im Kaufvertrag als gesonderte Posten ausgewiesen sind.
Links zum Thema Bodenschätze
Das Bundesberggesetz
Habe ein Tonvorkommen unter meinem Ackerland.Kann mich die Ziegelei so ohne weiteres enteignen wenn ich mit dem Angebot nicht einverstanden bin ?
Würde mich freuen wenn Sie mir da helfen könnten.
Danke