Bienen: Verfolgungsrecht des Eigentümers

Gute Nachrichten für alle Bienenstockbesitzer: Fliegt das Volk mal aus, ist man bei der holprigen Verfolgung über Stock und Stein zumindest rechtlich auf sicherem Boden: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) dem Eigentümer umfassende Verfolgungsrechte zu.

Geregelt ist das in den Paragrafen 961 bis 964 des BGB. Darin ist unter anderem geregelt, ab wann das Bienenvolk keinen rechtlichen Eigentümer mehr hat und dass man für das Wiedereinfangen auch durch Nachbars Garten laufen darf. Ihren Ursprung haben diese Paragrafen in einer Zeit, als das Abhandenkommen des eigenen Bienenvolkes den finanziellen Ruin bedeuten konnte.

Links zum Thema
Paragraf 961 BGB (Eigentumsverlust von Bienenschwärmen)
Paragraf 962 BGB (Verfolgungsrecht des Eigentümers)
Paragraf 963 BGB (Vereinigung von Bienenschwärmen)
Paragraf 964 BGB (Vermischung von Bienenschwärmen)
Artikel im Berliner Tagesspiegel
Wer es ganz genau wissen will: Das Buch über die Geschichte dieser Paragrafen